Corona- Schnelltests im Betrieb – was gilt jetzt für Unternehmen?

Seit dem 20.04.21 gibt es für Unternehmen eine neue Coronaregelung, die wichtig für viele Bundesbürger werden dürfte. Alle Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice sind, müssen von ihrem Arbeitgeber mindestens ein Mal in der Woche mit einem kostenlosen Corona-Test versorgt werden. Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser neuen Testangebotspflicht für Unternehmen zusammengefasst.

Was bekommen die Arbeitnehmer jetzt?

Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, der bekommt von seiner Firma ab sofort einen Corona-Test angeboten. Dabei ist es egal, ob das Schnelltests sind, die von medizinischen Fachpersonal durchgeführt werden, oder aber Selbsttests.

Wie oft gibt es die Tests?

Laut Verordnung muss mindestens einmal in der Woche ein Schnelltest angeboten werden. Wer einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist, der hat sogar das Recht auf mindestens zwei Tests in der Woche. Das können zum Beispiel Masseure, Friseure oder Angestellte mit Kundenkontakt sein.

Sind die Tests Pflicht?

Ausdrücklich schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Tests eben keine Pflicht sind, sondern lediglich ein freiwilliges Angebot. Ob der Angestellte die Tests am Ende annimmt und mitmacht, ist jedem selbst überlassen. Laut Bundesregierung sei dies gesetzlich schlichtweg nicht durchsetzbar und baut stattdessen darauf, dass viele Arbeitnehmer das Angebot auch annehmen.

Wie wird das alles kontrolliert?

Die Arbeitgeber sind verpflichtet festzustellen, dass die Tests angeschafft und den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt worden. Es muss allerdings nicht festgehalten werden, ob die Schnelltests auch benutzt wurden.

Müssen Arbeitnehmer die Schnellteste bezahlen?

Nein, die Kosten für die Tests liegen allein beim Arbeitgeber. Unternehmen, die die Kosten nicht allein aufbringen können, können sich das Geld über eine Überbrückungshilfe wieder vom Staat holen.

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